Wann sind Kräuter dopingrelevant?

Immer wieder fragen besorgte Turnierteilnehmer, ob die Gabe von kräuterhaltigen Präparaten unter Doping fallen.

Die Anti-Doping- und Medikamentenkontrolle (ADMR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) gehört zum Bestandteil der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) und soll eine national verbindliche Basis für „fairen“ Pferdesport darstellen. Die Regeln definieren angeblich entsprechende Nachweis- und Untersuchungsverfahren.

Das ist ein guter Grund, sich die Regeln einmal ganz genau anzuschauen und einer Überprüfung zu unterziehen.

Man muss kein Botaniker sein, um heutzutage zu wissen, dass unsere Weidegründe nicht mehr besonders artenreich sind und auch unser Heu mit früheren Heuqualität nicht mehr zu vergleichen ist. Aus diesem Grunde kann es durchaus Sinn machen, Kräuter in einem gewissen Maß dazu zufüttern. Auch wenn nur ein Bruchteil aller zum Beispiel in Deutschland gehaltenen Pferde auf Turnieren eingesetzt wird, werden diesen ca. 15 % Turnierpferden aus Angst, nicht mehr als ADMR konform zu gelten, hochwertige Kräutergaben vorenthalten. Hier steht das Pferd nicht zwangsläufig über allen anderen Ansprüchen und Interessen, wie es von der 1. Grundregel gefordert wird.

Das ist gegenüber dem Turnierpferd weder fair noch hinreichend logisch, was das folgende Rechenbeispiel zeigen wird.

Wer bereits schon einmal mithilfe der Suchmaschine auf der Website der FN nachgeforscht hat, konnte zum Beispiel wie folgt lesen (hier einfachheitshalber das Beispiel Rosmarin):

verbotene Substanz gemäß Liste Anhang II

Informationen:
48 Stunden Karenzzeit, in Futtermitteln ist ein Rosmaringehalt in Form des äquivalenten ätherischen Öls als Basis, einzeln wie auch kumuliert, bis zu 0,5% ADMR-konform. Kann kein ätherisches Öl als Basissubstanz identifiziert werden gilt 0,5% für den einzelnen Stoff, kumuliert 3% als Grenzkonzentration.

Was will uns dieser Text eigentlich genau mitteilen? Wer sich in seinem Leben schon mal mit Mathematik auseinandergesetzt hat weiß, dass sich so ein Prozentsatz immer auf eine gewisse Basis beziehen muss. In diesem Fall ist es das Futtermittel, in dem der Rosmarin enthalten ist und nicht zum Beispiel die Gesamtfutterration.

Wie jeder weiß, gibt es Futtermittel, von den füttert man drei Kilo am Tag, zum Beispiel Kraftfutter. Hier würden 0,5% Rosmarin im Kraftfutter bei einer 3kg -Fütterung pro Tag insgesamt 15g Gramm Rosmarin pro Tag betragen. Das ist ADMR konform. Ist das die gesuchte reelle Basis?

Jetzt gibt es auch noch Ergänzungsfuttermittel für Pferde, die zum Beispiel nur 50g-weise gefüttert werden. Hier entsprechen 0,5% Rosmarin einer täglichen Aufnahme von 250mg.

Sind hier jetzt wirklich 250mg die Grenze, die an Rosmarin gefüttert werden kann? Wenn von diesem Produkt 100g am Tag gefüttert werden dürften, wären es gleich mal 500mg pro Tag.

Als nächstes Beispiel nennen wir ein Ergänzungsfutter, in dem 30% Rosmarin enthalten sind und welches mit 50g am Tag zugefüttert wird. Oh weh, jetzt sind wir wieder auf 15g am Tag, aber das Futtermittel ist aber keineswegs ADMR konform?

Dazu unsere Rechtsabteilung:

"Die FN hat hier als Normgeber versagt. Zunächst einmal dahingehend, dass jede verbindliche Regelung einer Begründung bedarf. Bezogen auf unser Beispiel des Rosmarins bedeutet dies, es bedürfte eines wissenschaftlichen Nachweises dahingehend, welche leistungsfördernde Wirkung Rosmarin im Pferdeorganismus zugeschrieben wird. Eine dahingehende Begründung lässt sich aber weder hinsichtlich des Rosmarins im Speziellen als auch des gesamten Regelwerkes im Allgemeinen finden. Die Transparenz eines Regelungsgebungsprozesses, auch wenn dieser bei einem Verband erfolgt, muss jedoch derart transparent erfolgen, dass die einzelnen Abwägungsgesichtpunkte für den Regelungsadressaten erkennbar werden.

Auch ist es dem Normadressaten und damit dem einzelnen Pferdehalter auf Grund des oben gesagten nicht möglich, sein Verhalten, im speziellen sein Fütterungsverhalten an den Regeln verbindlich auszurichten. Die Regelungen verstoßen eindeutig gegen den Bestimmtheitsgrundsatz welcher nämlich gerade verlangt, dass der Adressat der Regelung erkennen können muss, welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Folgen sich für ihn gegebenenfalls aus einem abweichenden Verhalten ergeben. Dies erfordert grundsätzlich eine hinreichend klare Formulierung.

Um diesem Prinzip bei der von der FN angestrebten Regelung hinreichend Rechnung zu tragen, bedürfe es einen konkret bestimmten Bezugsmaßes. Dieses fehlt vorliegend. Das Bezugsmaß kann auch grundsätzlich nicht die Gesamtfuttermenge oder die Menge des Einzelfuttermittels sein, welchem eine entsprechende Substanz beigegeben wird. Substanzen, welche leistungsfördernde Wirkung haben und deswegen durch Dopingregelungen erfasst werden, entfalten ihre Wirksamkeit grundsätzlich im Organismus.

Bezugsgrößen wie ml, mg oder vergleichbarem muss sich daher grundsätzlich auf Stoffe des Organismus wir ml Blut, mg Fett, kg Körpergewicht oder ähnliches Beziehen. Alle anderen Formulierungen sind unseres Erachtens zu unbestimmt und daher nicht verbindlich."

Es ist ja nicht so, dass wir bei der FN nicht schon in früherer Zeit nachfragten, aber keine wirklich sinnvollen Antworten erhielten. Eigenartig, dass diese Regelungen einfach hingenommen werden und vom Pferdehalter nicht in Frage gestellt werden.

Dr. Susanne Weyrauch-Wiegand September 2019

 

 

 

 

 

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